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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Abschnitt 1: Sitz der Geschäftsstellen

Der Fonds hat seine Zentrale im Hoheitsgebiet des Mitglieds mit der grössten Quote; in den Hoheitsgebieten anderer Mitglieder können Vertretungen oder Geschäftsstellen errichtet werden.

Abschnitt 2: Hinterlegungsstellen

a) Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder, wenn es keine Zentralbank hat, eine andere dem Fonds genehme Institution als Hinterlegungsstelle für alle Fondsbestände in seiner Währung.
b) Der Fonds kann andere Vermögenswerte einschliesslich Gold bei den von den fünf Mitgliedern mit den grössten Quoten bestimmten Hinterlegungsstellen und bei anderen ihm genannten Hinterlegungsstellen halten, die er auswählt. Anfänglich ist mindestens die Hälfte der Bestände des Fonds bei derjenigen Hinterlegungsstelle zu halten, die von dem Mitglied bestimmt wird, in dessen Hoheitsgebiet der Fonds seine Zentrale hat; mindestens vierzig Prozent sind bei den Hinterlegungsstellen zu halten, die von den übrigen vier oben erwähnten Mitgliedern bestimmt werden. Bei allen Goldübertragungen durch den Fonds ist jedoch gebührend auf die Transportkosten und auf den voraussichtlichen Bedarf des Fonds zu achten. In einem Notfall kann das Exekutivdirektorium die Goldbestände des Fonds ganz oder teilweise an irgendeinen anderen Ort schaffen lassen, an dem sie ausreichend geschützt sind.

Abschnitt 3: Haftung für die Vermögenswerte des Fonds

Jedes Mitglied haftet hinsichtlich aller Vermögenswerte des Fonds für Verluste, die dadurch entstehen, dass die von ihm bestimmte Hinterlegungsstelle ihre Zahlungen einstellt oder in Verzug gerät.
Quelle: Fedlex
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