IWF-Übereinkommen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Abschnitt 1: Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhangs D beschliesst, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2: Gouverneursrat
a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertretenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen Befugnisse, die durch dieses Übereinkommen dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen sind.
c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn sie von ihm anberaumt sind oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. Sitzungen des Gouverneursrats werden einberufen, wenn dies von fünfzehn Mitgliedern oder von Mitgliedern mit einem Viertel aller Stimmen beantragt wird.
d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst, anwesend ist.
e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5 zusteht.
f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats einzuholen, wenn dies nach seiner Ansicht den Interessen des Fonds dienlich ist.
g) Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmässigen Geschäftsbestimmungen erlassen.
h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und ihre Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt; der Fonds kann ihnen jedoch angemessene Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen ersetzen.
i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren und an deren Stellvertreter zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt des Geschäftsführenden Direktors und die Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.
j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium können Ausschüsse einsetzen, wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure oder Exekutivdirektoren oder deren Stellvertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 3: Exekutivdirektorium
a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
b) Vorbehaltlich Buchstabe c setzt sich das Exekutivdirektorium aus zwanzig von den Mitgliedern gewählten Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen.
c) Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Buchstabe b genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen.
d) Wahlen der Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Bestimmungen. Zu diesen Bestimmungen gehört eine Beschränkung der Gesamtzahl der Stimmen, die von mehr als einem Mitglied für denselben Kandidaten abgeben werden können.
e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit uneingeschränkt für ihn handeln kann, wobei jedoch der Gouverneursrat Bestimmungen beschliessen kann, denen zufolge ein Exekutivdirektor, der von mehr als einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern gewählt wurde, zwei Stellvertreter ernennen kann. Solche Bestimmungen, wenn sie beschlossen werden, können nur im Rahmen der ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren geändert werden, und verpflichten einen Exekutivdirektor, der zwei Stellvertreter ernennt, zur Bestimmung:
i) des Stellvertreters, der bei Abwesenheit des Exekutivdirektors und Anwesenheit beider Stellvertreter für ihn handelt; und
ii) des Stellvertreters, der die Befugnisse des Exekutivdirektors nach Buchstabe f ausübt. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.
g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte aller Stimmen umfasst.
i)
i) Jeder Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde.
ii) Ist Abschnitt 5 Buchstabe b anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
iii) Wenn die Aussetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe b aufgehoben wird, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, dass die dem Mitglied zugeteilten Stimmen von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, mit der Massgabe, dass, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Aussetzung stattgefunden hat, derjenige Exekutivdirektor, an dessen Wahl sich das Mitglied vor der Aussetzung beteiligt hatte, oder sein nach Abschnitt 3 Buchstabe c Ziffer i von Anhang L oder nach vorstehendem Buchstaben f gewählter Nachfolger berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Wahl desjenigen Exekutivdirektors beteiligt hätte, der berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben.
j) Der Gouverneursrat beschliesst Regelungen, wonach ein Mitglied einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
Abschnitt 4: Geschäftsführender Direktor und Personal
a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht ausser einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschliesst.
b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich.
c) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschliesslich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
d) Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmass an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5: Abstimmung
a) Die Gesamtstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Summe seiner Grundstimmen und seiner quotenbasierten Stimmen.
i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der gleichberechtigten Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,502 Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen sämtlicher Mitglieder ergibt; es gibt keine Teilstimmen.
ii) Die quotenbasierten Stimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden Teil seiner Quote ergibt, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht.
b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt 4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf die jedes Mitglied nach Buchstabe a Anspruch hat, so geändert, dass sie
i) für jeden Betrag seiner Währung im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung netto aus den allgemeinen Fondsmitteln verkauft wurde, um eine Stimme erhöht wird oder
ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben b und f netto gekauften Betrag im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten um eine Stimme vermindert wird,
wobei jedoch die per saldo getätigten Käufe und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen der Quote des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht übersteigen.
c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Fonds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Abschnitt 6: Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen
a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil seines Nettoeinkommens der allgemeinen Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird.
b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für jeden Zweck verwenden, für den er die allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen eine Verteilung.
c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliessen, einen beliebigen Teil der allgemeinen Rücklage zu verteilen. Bei jeder Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
e) Zahlungen nach den Buchstaben c und d werden in Sonderziehungsrechten geleistet, jedoch kann entweder der Fonds oder das Mitglied bestimmen, dass die Zahlung an das Mitglied in dessen Währung geleistet wird.
f)
i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Fonds ein Anlagekonto einrichten. Die Vermögenswerte des Anlagekontos werden von den übrigen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.
ii) Der Fonds kann beschliessen, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf von Gold nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe g an das Anlagekonto zu übertragen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann er beschliessen, Währungsbeträge im Allgemeinen Konto an das Anlagekonto zwecks sofortiger Anlage zu übertragen. Die Summe dieser Übertragungen darf den Gesamtbetrag der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.
iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in einer von ihm bestimmten Weise und in Übereinstimmung mit den mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen vom Fonds beschlossenen Geschäftsbestimmungen für Anlagen verwenden. Die nach dieser Bestimmung beschlossenen Geschäftsbestimmungen müssen mit den Ziffern vii, viii und ix in Einklang stehen.
iv) Der Ertrag aus Anlagen kann im Einklang mit diesem Buchstaben angelegt werden. Nicht angelegte Erträge werden im Anlagekonto gehalten oder können zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die bei den Geschäften des Fonds entstehen.
v) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen Währungen zu beschaffen, die gebraucht werden, um die bei den Geschäften des Fonds entstehenden Kosten zu bestreiten.
vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden.
vii) Bei Schliessung des Anlagekontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Anhang K mit der Massgabe verteilt, dass derjenige Teil der Vermögenswerte, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe g an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, als Vermögenswert des Kontos für Sonderverwendungen angesehen und nach Anhang K Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii verteilt wird.
viii) Bei Schliessung des Anlagekontos vor der Liquidation des Fonds wird derjenige Teil der Vermögenswerte dieses Kontos, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe g an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde; die verbleibenden Vermögenswerte des Anlagekontos werden an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
ix) Vermindert der Fonds den angelegten Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe g an das Anlagekonto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde; der Rest der Verminderung wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7: Veröffentlichung von Berichten
a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresausweis und gibt alle drei Monate oder öfter eine zusammengefasste Übersicht seiner Operationen und Transaktionen und seiner Bestände an Sonderziehungsrechten, Gold und Mitgliedswährungen heraus.
b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit ihm dies für die Durchführung seiner Aufgaben erwünscht erscheint.
Abschnitt 8: Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichts beschliessen. Das entsprechende Mitglied hat Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe j. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.
Quelle: Fedlex
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