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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

a) Die Sonderziehungsrechts-Abteilung kann nur auf Beschluss des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium in einem Notstand zu dem Schluss, dass die Liquidation der SonderziehungsrechtsAbteilung erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluss des Gouverneursrats Zuteilungen oder Einziehungen sowie alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten vorübergehend aussetzen. Ein Beschluss des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, dass sowohl die Allgemeine Abteilung als auch die SonderziehungsrechtsAbteilung zu liquidieren sind.
b) Beschliesst der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung eingestellt, soweit sie nicht zur ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten gehören; alle nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XX, Artikel XXI Buchstabe d, Artikel XXIV, Artikel XXIX Buchstabe c und Anhang H oder einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV nach Massgabe von Absatz 4 des Anhangs H sowie Anhang I.
c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind.
d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen.
Quelle: Fedlex
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