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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Abschnitt 1: Teilnehmer

Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, dass es nach seinem Recht alle Pflichten eines Teilnehmers der Sonderziehungsrechts-Abteilung übernimmt und dass es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung; ein Mitglied wird jedoch erst dann Teilnehmer, wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, in Kraft getreten sind und wenn Mitglieder mit mindestens fünfundsiebzig Prozent der gesamten Quoten Urkunden nach diesem Abschnitt hinterlegt haben.

Abschnitt 2: Der Fonds als Inhaber

Der Fonds kann Sonderziehungsrechte im Allgemeinen Konto halten und sie bei solchen Operationen und Transaktionen des Allgemeinen Kontos entgegennehmen und verwenden, die er mit Teilnehmern in Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit zugelassenen Inhabern nach Massgabe des Abschnitts 3 vornimmt.

Abschnitt 3: Sonstige Inhaber

Der Fonds kann bestimmen,
i) dass Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, und andere amtliche Stellen Inhaber sein dürfen;
ii) zu welchen Bedingungen es den zugelassenen Inhabern gestattet werden kann, Sonderziehungsrechte zu halten und sie in Operationen und Transaktionen mit Teilnehmern und anderen zugelassenen Inhabern entgegenzunehmen und zu verwenden, und
iii) zu welchen Bedingungen Teilnehmer und der Fonds über das Allgemeine Konto mit zugelassenen Inhabern Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten durchführen können.
Für die Zulassung nach Ziffer i ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich. Die vom Fonds festgesetzten Bedingungen müssen mit diesem Übereinkommen und dem wirksamen Funktionieren der SonderziehungsrechtsAbteilung vereinbar sein.
Quelle: Fedlex
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