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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Abschnitt 1: Verwendung von Sonderziehungsrechten

Sonderziehungsrechte können bei Operationen und Transaktionen verwendet werden, die in diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens für zulässig erklärt sind.

Abschnitt 2: Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern

a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer zu verwenden.
b) Ein Teilnehmer kann im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte dazu verwenden, einen entsprechenden Währungsbetrag von dem anderen Teilnehmer zu erwerben.
c) Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Operationen bestimmen, die ein Teilnehmer im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer zu Bedingungen vornehmen darf, die der Fonds für angemessen hält. Die Bedingungen müssen mit dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und der ordnungsgemässen Verwendung von Sonderziehungsrechten entsprechend diesem Übereinkommen vereinbar sein.
d) Der Fonds kann einem Teilnehmer gegenüber Vorstellungen erheben, der Operationen oder Transaktionen nach Buchstabe b oder c tätigt, wenn diese nach Ansicht des Fonds das Designierungsverfahren nach den Grundsätzen des Abschnitts 5 beeinträchtigen könnten oder auf sonstige Weise mit Artikel XXII unvereinbar sind. Beharrt ein Teilnehmer auf solchen Operationen oder Transaktionen, so findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe b auf ihn Anwendung.

Abschnitt 3: Erfordernis des Bedarfs

a) Soweit nicht unter Buchstabe c etwas anderes bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer erwartet, dass er seine Sonderziehungsrechte bei Transaktionen nach Abschnitt 2 Buchstabe a nur dann verwendet, wenn hierfür wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven ein Bedarf besteht, sie aber nicht zu dem alleinigen Zweck verwendet, die Zusammensetzung seiner Reserven zu verändern.
b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten kann nicht unter Berufung auf die unter Buchstabe a genannte Erwartung widersprochen werden; der Fonds kann jedoch einem Teilnehmer gegenüber, der diese Erwartung nicht erfüllt, Vorstellungen erheben. Auf einen Teilnehmer, der daraufhin diese Erwartung auch weiterhin nicht erfüllt, findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe b Anwendung.
c) Der Fonds kann darauf verzichten, dass ein Teilnehmer der unter Buchstabe a ausgesprochenen Erwartung nachkommt, wenn es sich um Transaktionen handelt, bei denen der Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer verwendet und dadurch eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe a durch den anderen Teilnehmer fördert, einen Fehlbetrag bei dem anderen Teilnehmer verhindert oder ihn vermindert oder die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Buchstabe a durch den anderen Teilnehmer aufhebt.

Abschnitt 4: Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen

a) Ein vom Fonds nach Abschnitt 5 designierter Teilnehmer hat auf Verlangen einem Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte nach Abschnitt 2 Buchstabe a verwendet, Beträge in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit, als seine die kumulative Nettozuteilung übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten das Zweifache der kumulativen Nettozuteilung oder eine zwischen dem Teilnehmer und dem Fonds etwa vereinbarte höhere Grenze nicht überschreiten.
b) Ein Teilnehmer darf über diese obligatorische Annahmegrenze oder über eine etwa vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge zur Verfügung stellen.

Abschnitt 5: Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen

a) Der Fonds stellt sicher, dass ein Teilnehmer zur Verwendung seiner Sonderziehungsrechte in der Lage ist, indem er Teilnehmer designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte Beträge an Sonderziehungsrechten für die in Abschnitt 2 Buchstabe a und Abschnitt 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen haben. Die Designierungen richten sich nach folgenden allgemeinen Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds durch weitere Grundsätze ergänzt werden können:
i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung, wenn die Situation seiner Zahlungsbilanz und seiner Bruttoreserven ausreichend stark ist; dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein Teilnehmer in günstiger Reservesituation trotz eines geringen Zahlungsbilanzdefizits designiert wird. Teilnehmer werden in der Weise designiert, dass unter ihnen im Zeitverlauf eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gefördert wird.
ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung, um eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe a zu fördern, um Fehlbeträge an Sonderziehungsrechten zu vermindern oder um die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Abschnitt 3 Buchstabe a aufzuheben.
iii) Der Fonds designiert normalerweise solche Teilnehmer vorrangig, die für die unter Ziffer ii genannten Zwecke der Designierung Sonderziehungsrechte erwerben müssen.
b) Zur Förderung einer im Zeitverlauf ausgewogenen Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten nach Buchstabe a Ziffer i wendet der Fonds die in Anhang F niedergelegten Designierungsregeln oder sonstige Regeln an, die nach Buchstabe c beschlossen werden können.
c) Die Designierungsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort.

Abschnitt 6: Rekonstitution

a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten nach den Rekonstitutionsregeln des Anhangs G oder nach sonstigen Regeln zu rekonstituieren, die nach Buchstabe b beschlossen werden können.
b) Die Rekonstitutionsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen oder wird kein Beschluss zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln gefasst, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort. Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung der Rekonstitutionsregeln ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich.

Abschnitt 7: Wechselkurse

a) Soweit unter Buchstabe b nichts anderes bestimmt ist, sind bei Transaktionen zwischen Teilnehmern nach Abschnitt 2 Buchstaben a und b solche Wechselkurse anzuwenden, die den Teilnehmern bei der Verwendung von Sonderziehungsrechten stets den gleichen Gegenwert sichern, unabhängig davon, welche Währungen zur Verfügung gestellt werden und welche Teilnehmer diese Währungen zur Verfügung stellen; der Fonds legt die hierfür erforderlichen Regelungen fest.
b) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Geschäftsgrundsätze beschliessen, nach denen der Fonds unter aussergewöhnlichen Umständen mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen Teilnehmer, die nach Abschnitt 2 Buchstabe b Transaktionen tätigen, ermächtigen kann, andere als die nach Buchstabe a anzuwendenden Wechselkurse zu vereinbaren.
c) Der Fonds konsultiert den Teilnehmer über das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen für seine Währung.
d) Im Sinne dieser Bestimmung schliesst der Begriff Teilnehmer auch einen seine Teilnahme beendenden Teilnehmer ein.
Quelle: Fedlex
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