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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Abschnitt 1: Massnahmen zur Wiederauffüllung der Währungsbestände des Fonds

Hält es der Fonds für angebracht, seine Bestände an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto, die er im Zusammenhang mit seinen Transaktionen braucht, wiederaufzufüllen, so kann er von einer oder von beiden der folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen:
i) Er kann dem Mitglied vorschlagen, dass es zu den zwischen dem Fonds und dem Mitglied vereinbarten Bedingungen seine Währung dem Fonds leiht oder dass der Fonds mit Zustimmung des Mitglieds diese Währung bei einer anderen Stelle innerhalb oder ausserhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds borgt; ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, dem Fonds solche Kredite zu gewähren oder der Kreditaufnahme in seiner Währung durch den Fonds bei einer anderen Stelle zuzustimmen.
ii) Er kann von dem Mitglied, falls es Teilnehmer ist, verlangen, dem Fonds vorbehaltlich des Artikels XIX Abschnitt 4 seine Währung gegen Sonderziehungsrechte zu verkaufen, die im Allgemeinen Konto gehalten werden. Bei der Wiederauffüllung mit Sonderziehungsrechten nimmt der Fonds gebührend Rücksicht auf die Designierungsgrundsätze des Artikels XIX Abschnitt 5.

Abschnitt 2: Allgemeine Knappheit von Währungen

Stellt der Fonds fest, dass sich in einer bestimmten Währung eine allgemeine Knappheit entwickelt, so kann er die Mitglieder davon unterrichten und einen Bericht vorlegen, in dem die Ursachen der Knappheit dargelegt und Empfehlungen zu ihrer Behebung enthalten sind. An der Abfassung des Berichts nimmt ein Vertreter des Mitglieds teil, um dessen Währung es sich handelt.

Abschnitt 3: Knappheit der Fondsbestände

a) Wird es für den Fonds deutlich erkennbar, dass die Nachfrage nach einer Mitgliedswährung seine Fähigkeit, diese Währung zur Verfügung zu stellen, ernstlich gefährdet, so erklärt er unabhängig davon, ob er einen Bericht nach Abschnitt 2 vorgelegt hat, diese Währung in aller Form für knapp und teilt von diesem Zeitpunkt an die vorhandenen Bestände und Zuflüsse in der knappen Währung unter gebührender Berücksichtigung des verhältnismässigen Bedarfs der Mitglieder, der allgemeinen internationalen Wirtschaftslage und anderer in Betracht kommender Gesichtspunkte auf. Der Fonds legt ferner über seine Massnahmen einen Bericht vor.
b) Eine förmliche Erklärung nach Buchstabe a gilt für jedes Mitglied als Ermächtigung, nach Konsultation mit dem Fonds den freien Devisenverkehr in der knappen Währung zeitweilig zu beschränken. Vorbehaltlich des Artikels IV und des Anhangs C hat das Mitglied volle Handlungsfreiheit in der Bestimmung der Art dieser Beschränkungen; sie dürfen aber nicht einschneidender sein, als es notwendig ist, um die Nachfrage nach der knappen Währung auf die bei dem betreffenden Mitglied vorhandenen oder ihm zufliessenden Mittel zu beschränken, und sie müssen gelockert und beseitigt werden, sobald es die Umstände erlauben.
c) Die Ermächtigung nach Buchstabe b erlischt, wenn der Fonds in aller Form erklärt, dass die fragliche Währung nicht mehr knapp ist.

Abschnitt 4: Handhabung der Beschränkungen

Ein Mitglied, das nach Abschnitt 3 Buchstabe b für die Währung eines anderen Mitglieds Beschränkungen einführt, hat etwaige Vorstellungen des anderen Mitglieds über die Handhabung solcher Beschränkungen wohlwollend zu prüfen.

Abschnitt 5: Auswirkung anderer internationaler Übereinkünfte auf die Beschränkungen

Die Mitglieder kommen überein, sich auf Verpflichtungen aus Bindungen, die anderen Mitgliedern gegenüber vor dem Abschluss dieses Übereinkommens eingegangen wurden, nicht in einer Weise zu berufen, welche die Durchsetzung dieses Artikels verhindern würde.
Quelle: Fedlex
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