IWF-Übereinkommen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Abschnitt 1: Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
In der Erkenntnis, dass der eigentliche Zweck des internationalen Währungssystems die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und dass ein Hauptziel darin besteht, die geordneten Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln, welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen zu gewährleisten und ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird jedes Mitglied
i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und Währungspolitik unter angemessener Berücksichtigung seiner Situation auf das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums bei angemessener Preisstabilität auszurichten;
ii) um Stabilität bemüht sein, indem es geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse und ein Währungssystem anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische Störungen auszulösen;
iii) Manipulationen der Wechselkurse oder des internationalen Währungssystems mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitgliedern zu erlangen, vermeiden und
iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt vereinbar ist.
Abschnitt 2: Allgemeine Wechselkursregelungen
a) Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds innerhalb von dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über die Wechselkursregelungen, die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Abschnitt 1 anzuwenden beabsichtigt, und teilt dem Fonds sofort jede Änderung seiner Wechselkursregelungen mit.
b) Im Rahmen eines internationalen Währungssystems der am 1. Januar 1976 bestehenden Art sind unter anderen folgenden Wechselkursregelungen zulässig:
i) Aufrechterhaltung des Wertes einer Währung durch das betreffende Mitglied in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen, vom Mitglied gewählten Massstab ausser Gold,
ii) Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, oder
iii) andere Wechselkursregelungen nach Wahl des Mitglieds.
c) Um der Entwicklung des internationalen Währungssystems Rechnung zu tragen, kann der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen Vorkehrungen für allgemeine Wechselkursregelungen treffen, ohne jedoch das Recht der Mitglieder einzuschränken, Wechselkursregelungen eigener Wahl anzuwenden, die mit den Zielen des Fonds und den Verpflichtungen aus Abschnitt 1 vereinbar sind.
Abschnitt 3: Überwachung der Wechselkursregelungen
a) Der Fonds überwacht das internationale Währungssystem, um sicherzustellen, dass es wirksam funktioniert, und überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abschnitt 1 durch jedes Mitglied.
b) Um seine Aufgaben nach Buchstabe a zu erfüllen, unterstellt der Fonds die Wechselkurspolitik der Mitglieder einer strikten Überwachung und stellt besondere Grundsätze auf, von denen sich alle Mitglieder bei ihrer Wechselkurspolitik leiten lassen. Jedes Mitglied liefert dem Fonds die für eine solche Überwachung notwendigen Informationen und konsultiert den Fonds auf dessen Ersuchen über seine Wechselkurspolitik. Die vom Fonds aufgestellten Grundsätze müssen mit den Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, und mit anderen Wechselkursregelungen in Einklang stehen, für die sich ein Mitglied entschieden hat und die mit den Zielen des Fonds und Abschnitt 1 vereinbar sind. Diese Grundsätze müssen die innerstaatliche sozial- und allgemeinpolitische Ausrichtung der Mitglieder beachten; bei der Anwendung dieser Grundsätze hat der Fonds die Situation der Mitglieder gebührend zu berücksichtigen.
Abschnitt 4: Paritäten
Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellen, dass die internationale Wirtschaftslage die Einführung eines weit verbreiteten Systems von Wechselkursregelungen auf der Grundlage stabiler, aber anpassungsfähiger Paritäten zulässt. Der Fonds trifft diese Feststellung auf der Grundlage der in der Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten in den Mitgliedländern. Die Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung des internationalen Währungssystems getroffen; hierbei sind besonders zu beachten die Quellen der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen, nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmassnahmen treffen, sowie Regelungen für die Intervention und für die Behandlung von Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt der Fonds den Mitgliedern mit, dass Anhang C gilt.
Abschnitt 5: Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitglieds
a) Es wird davon ausgegangen, dass jede Massnahme eines Mitglieds für seine Währung nach diesem Artikel auch für die verschiedenen Währungen aller Hoheitsgebiete gilt, für die das Mitglied dieses Übereinkommen nach Artikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe g angenommen hat, sofern nicht das Mitglied erklärt, dass sich seine Massnahme entweder nur auf die Währung des Mutterlands oder nur auf eine oder mehrere besonders bezeichnete Sonderwährungen oder auf die Währung des Mutterlands und eine oder mehrere besonders bezeichnete Sonderwährungen bezieht.
b) Es wird davon ausgegangen, dass jede Massnahme des Fonds nach diesem Artikel sich auf alle unter Buchstabe a erwähnten Währungen eines Mitglieds bezieht, sofern nicht der Fonds etwas anderes erklärt.
Quelle: Fedlex
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