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7. BImSchV  
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 eine Anlage nicht mit einer Abluftreinigungsanlage ausrüstet,
2.
entgegen § 3 Holzstaub und Späne nicht in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen lagert, keine regelmäßigen Füllstandskontrollen durchführt, Bunker, Silos oder sonstige geschlossene Räume sowie Filteranlagen nicht so entleert, daß Emissionen so weit wie möglich vermieden werden oder
3.
entgegen § 4oder § 8eine Anlage so betreibt, daß die zulässige Massenkonzentration an Staub in der Abluft überschritten wird.
Quelle: BMJ
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