2. ProdSV Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in
- 1.
- Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und
- 2.
- den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
Quelle: BMJ
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